Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes beschlossen. Ziel ist es, internationale Kooperationen wie den Leihverkehr mit Kulturgütern unter kulturgutbewahrenden Einrichtungen zu erleichtern. Zudem wird die Verständlichkeit des Gesetzes verbessert und seine Anwendung vereinfacht. Gleichzeitig erfolgt eine Anpassung an den weiterentwickelten EU-Rechtsrahmen.
Das Inkrafttreten der Änderung des Kulturgutschutzgesetzes ist für Sommer 2025 vorgesehen.
Kulturgüter sind ein wesentlicher Bestandteil unserer Geschichte und unserer Identität. Um Kulturgüter umfangreicher schützen und besser gegen illegalen Handel vorgehen zu können, wurde 2016 das Kulturgutschutzgesetz erlassen. Nun hat das Bundeskabinett eine vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vorgelegte Formulierungshilfe für eine Änderung des Kulturgutschutzgesetzes beschlossen.
„Mit dem heutigen Beschluss lösen wir nur wenige Tage nach dem Start der neuen Bundesregierung ein Versprechen des Koalitionsvertrags ein“, erklärte Staatsminister Wolfram Weimer. Die vorgesehene Änderung sei für den Handel, für Sammlerinnen und Sammler, aber auch für kulturgutbewahrende Einrichtungen und die das Gesetz ausführenden Länder eine erfreuliche Nachricht, so Weimer weiter.
Das Kulturgutschutzgesetz (KGSG) verfolgt zwei Schutzrichtungen: Es schützt sowohl Kulturgut, das in Deutschland wegen seiner herausragenden Bedeutung für die nationale kulturelle Identität besonders wichtig ist, als auch Kulturgut, das von anderen Staaten als national wertvoll eingestuft wird.
Mit der Gesetzesänderung soll das Kulturgutschutzgesetz anwenderfreundlicher und praxisorientierter weiterentwickelt werden. Unter anderem soll sie den internationalen Austausch von Kulturgütern zwischen Museen erleichtern.
Neben dem internationalen Leihverkehr können auch grenzüberschreitende Forschungs- oder Restaurierungsprojekte durch geringere administrative Hürden flexibler abgewickelt werden.
Auch der Handel wird im Bereich der Sorgfaltspflichten entlastet. Diese Pflichten, beispielsweise die Prüfung der Provenienz des Kulturguts, greifen künftig erst dann, wenn dessen Wert 5.000 Euro übersteigt. Die bisherige Wertgrenze lag bei 2.500 Euro. Ausgenommen von der Regelung sind archäologische Kulturgüter: Für sie gelten wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit weiterhin die bisherigen strengen Vorgaben.
Zusätzlich wird die Verwaltung bei der Anwendung der kulturgutschutzrechtlichen Verfahrensregelungen gestärkt. Dies betrifft beispielsweise die Sicherstellung von Kulturgütern durch die Landeskulturbehörden.
Die komplexen Voraussetzungen, unter denen unrechtmäßig aus anderen Herkunftsstaaten eingeführte Kulturgüter sichergestellt werden müssen, sollen künftig verständlicher geregelt sein und so zu einer erleichterten Rechtsanwendung in der Praxis führen. Damit sorgt der neue Rechtsrahmen für mehr Transparenz und Rechtssicherheit, wovon sämtliche Anwendergruppen des Kulturgutschutzgesetzes profitieren.
Der Formulierungshilfe liegt ein Gesetzentwurf zugrunde, der bereits in der 20. Legislaturperiode vorbereitet wurde. Aufgrund des vorzeitigen Regierungswechsels konnte das Gesetz jedoch nicht mehr verabschiedet werden. Durch die beschlossene Formulierungshilfe kann das parlamentarische Verfahren nun zügig vorangebracht werden. Das Inkrafttreten der Änderung ist für Sommer 2025 geplant.