Die Bundesregierung hat heute den von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) vorgelegten Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Kulturgutschutzgesetz beschlossen.
Damit wird das Kulturgutschutzgesetz anwenderfreundlich und praxisorientiert weiterentwickelt und mit der EU-Einfuhrverordnung harmonisiert.
Der internationale Leihverkehr zwischen Museen zur Realisierung von Forschungs- und Restaurierungsprojekten wird erleichtert und der Handel entlastet, indem Sorgfaltsplichten künftig erst ab einer Wertgrenze von 5.000 Euro ausgelöst werden. Für archäologisches Kulturgut gelten weiterhin die bisherigen strengen Vorgaben. Darüber hinaus stärken die vorgesehenen Änderungen die Rechtssicherheit: Sicherstellungen durch die Landeskulturbehörden werden künftig klarer geregelt.
Kulturstaatsministerin Claudia Roth: „Mit dem heutigen Beschluss setzen wir nicht nur ein Versprechen des Koalitionsvertrages um, sondern stellen auch die Weichen für einen gestärkten Kulturgutschutz. Der konstruktive Interessenausgleich des Gesetzes zwischen den verschiedenen Anwendergruppen wie Handel, Sammlerschaft, kulturgutbewahrenden Einrichtungen und den unterschiedlichen Beteiligten in den Ländern wird dabei beibehalten.“
Die Änderung des KGSG erfolgt in Umsetzung des Koalitionsvertrags. Dieser sieht vor, das Gesetz nach Maßgabe des gemäß § 89 KGSG erstellten und im Mai 2022 veröffentlichen Anwendungsberichts (BT-Drs. 20/2018) zu überarbeiten. Der Bericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das KGSG in den ersten fünf Jahren bewährt hat und es keiner Generalrevision des Gesetzes bedarf. Sofern es in einzelnen Bereichen Anlass zur Optimierung gibt, wird den Empfehlungen des Berichts mit dem KGSGÄndG auf legislativer Ebene Rechnung getragen.